Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Basis unserer Zusammenarbeit.

 

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass bei uns nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Bitte lesen Sie sich die AGB sorgfältig durch. Mit Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes treten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vogtland Arbeit sofort in Kraft. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen zwischen der Vogtland Arbeit und dem Kunden bzw. Interessenten. Sie gelten für jeden Folgeauftrag gleichermaßen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Kunden-/Interessenten Firmen, die von der Vogtland Arbeit nicht ausdrücklich anerkannt werden, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

(1) Die Mitarbeiter der Vogtland Arbeit stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die Mitarbeiter der Vogtland Arbeit werden gemäß dem, vom Entleiher beschriebenen, fachlichen Anforderungsprofil sorgfältig ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen.

(2) Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Mitarbeiter der Vogtland Arbeit dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Mitarbeitern der Vogtland Arbeit und dem Entleiher nicht begründet werden. Dem Entleiher obliegen die Übertragung und Einweisung in die Arbeit für die die Mitarbeiter entliehen sind. Sollten diese vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher die Vogtland Arbeit im Voraus darüber zu unterrichten.

(3) Vogtland Arbeit ist dazu berechtigt, auch während eines laufenden Einsatzes, fachlich gleichwertige Mitarbeiter auszutauschen, sofern davon nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.

§ 2 Arbeitssicherheit

(1) Die Mitarbeiter der Vogtland Arbeit sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Dresden versichert.

(2) Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Mitarbeiter der Vogtland Arbeit zur Verfügung zu stellen sowie die Mitarbeiter der Vogtland Arbeit vor Arbeitsaufnahme, über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften zu unterweisen und ihnen, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach Arbeitszeitordnung (AZO) zulässig ist. Eine evtl. notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen und der Vogtland Arbeit unaufgefordert vorzulegen.

(4) Der Entleiher ist jederzeit verpflichtet, allen personalführenden Mitarbeitern der Vogtland Arbeit Zugang zu den Tätigkeitsorten der entliehenen Mitarbeiter zu gewähren.

(5) In Fällen, in denen die Mitarbeiter der Vogtland Arbeit wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber der Vogtland Arbeit für den dadurch entstandenen Schaden.

(6) Der Entleiher haftet für die Einhaltung seiner betriebsspezifischen und der allgemeinen Unfallverhütungs-u. Sicherheitsvorschriften sowie das Tragen der notwendigen Sicherheitsausrüstung. Er hat die entsprechenden Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort gewährleistet ist.

(7) Arbeits- und Wegeunfälle sind der Vogtland Arbeit durch den Entleiher unverzüglich zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen.

§ 3 Haftung

(1) Die Vogtland Arbeit haftet nur für die fehlerfreie Auswahl ihrer Mitarbeiter zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vogtland Arbeit.

(2) Eine Haftung der Vogtland Arbeit für einen, vom Mitarbeiter der Vogtland Arbeit verursachte Schäden sowie für Schlechtleistungen, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Zeitarbeitnehmer der Vogtland Arbeit sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen der Vogtland Arbeit.

(3) Bei Ausfall von Mitarbeitern der Vogtland Arbeit aus wichtigem Grund (wie Krankheit, Unfall etc.) ist die Vogtland Arbeit nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Eine Haftung für Schäden, die durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entsteht, wird ausgeschlossen.

Außergewöhnliche Umstände berechtigen die Vogtland Arbeit einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Entleihers hieraus sind ausgeschlossen.

§ 4 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

(1) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und ist nur gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Vogtland Arbeit abzugeben.

(2) Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch die Vogtland Arbeit berechtigen insbesondere: die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher, die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Zahlungsverzug des Entleihers, die sittenwidrige Abwerbung von Mitarbeitern der Vogtland Arbeit, Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleiher Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

§ 5 Rechnungslegung / Verzug

(1) Stundennachweise sind vom Entleiher durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche/-monat rechtsverbindlich gegenüber der Vogtland Arbeit und dem Mitarbeiter der Vogtland Arbeit zu bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort nicht von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Entleihers unterzeichnet werden, so ist Vogtland Arbeit dazu berechtigt die vom entliehenen Mitarbeiter erfassten Stunden abzurechnen. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich/monatlich.

(2) Alle Rechnungen sind unter Ausschluss jeglicher Abzüge 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Dies bedarf keiner weiteren Mahnung. Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer.

Ab Zahlungsverzug ist die Vogtland Arbeit, ohne konkreten Nachweis, dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der EZB zu verlangen.

(3) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich, von der Vogtland Arbeit nicht anerkannten Gegenansprüchen des Entleihers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen, ist nicht zulässig.

(4) Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der ältesten Schuld.

(5) Zahlungsverzug/-einstellung, Konkurseröffnung oder Liquidation des Entleihers, entbinden die Vogtland Arbeit von der Leistungsverpflichtung.

(6) Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages fest, dass ein entliehener Mitarbeiter für die vorgesehene Tätigkeit begründet fachlich ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des Mitarbeiters der Vogtland Arbeit, werden diese Arbeitsstunden nicht berechnet.

§ 6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung/Werkzeug

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Mitarbeiter beträgt mindestens 35,00 Stunden, richtet sich jedoch nach den Anforderungen des Kunden.

(2) Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auf Grundlage des jeweils gültigen Stundenverrechnungssatzes und wie folgt in Rechnung gestellt: Mehrarbeit: mit Beginn der 41. Stunde 25%; Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Feiertagsarbeit an Sonntagen 150%; Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h: 25%.

(3) Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/ oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung auf Grundlage der anteiligen Woche statt.

(4) Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln durch die Vogtland Arbeit, ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten, sondern bedarf einer gesonderten Abstimmung.

§ 7 Entliehene Mitarbeiter der Vogtland Arbeit

(1) Mitarbeiter der Vogtland Arbeit sind nicht befugt, für die Vogtland Arbeit rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

(2) Für Mitarbeiter der Vogtland Arbeit findet der Tarifvertrag BAP-DGB, sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbare Tarifverträge über Branchenzuschlag für Zeitarbeitnehmer Anwendung.

Der Entleiher hat mitzuteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob es evtl. weitere betriebliche Vereinbarungen zugunsten von Zeitarbeitnehmern gibt.

Der Entleiher hat bei Branchenzugehörigkeit die Höhe des Stundenentgelt eines vergleichbaren Mitarbeiters im Einsatzbetrieb nachzuweisen. Sofern sich Änderungen hierzu ergeben, ist dies der Vogtland Arbeit umgehend mitzuteilen. Der Entleiher steht für die Richtigkeit der Angaben.

Gilt für einen Einsatzbetrieb kein Branchenzuschlag oder entfällt dieser nachträglich, erhöht sich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz nach einer ununterbrochenen Überlassung des einzelnen Mitarbeiters nach Ablauf von 9 Monaten um 1.5% und nach Ablauf von 12 Monaten um 3%. Maßgeblich für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn des Mitarbeiters im Kundenbetrieb und wird als Erfahrungszuschlag ausgewiesen. Gültig ist jeweils die höhere Zuschlagsart. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelungen ist Vogtland Arbeit berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von Vogtland Arbeit an die überlassenen oder zu überlassenden Mitarbeiter zu zahlende Vergütung, nach Abschluss des AÜV aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht oder hiervon erst nach Vertragsschluss Kenntnis erlangt wird. Notwendige Tariferhöhungen werden dem Kunden angezeigt.

§ 8 Vermittlung und Übernahme von Mitarbeitern/Bewerbern

(1) Geht der Entleiher mit einem Mitarbeiter der Vogtland Arbeit während oder nach einem bestehenden Überlassungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis ein, so ist die Vogtland Arbeit dazu berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu berechnen. Ab Entleihbeginn:

- > bis zum Ende des 6. Monats: 6 Bruttomonatsgehälter
-> vom 7. bis 13. Monat: 4 Bruttomonatsgehälter
-> vom 14. Monat bis Ende Höchstüberlassung: 3 Bruttomonatsgehälter.

Berechnungsgrundlage ist der Durchschnittslohn der letzten 6 Monate des Mitarbeiters. Die jeweilige Entschädigung ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter der Vogtland Arbeit.

Der Entleiher kann entliehene Mitarbeiter der Vogtland Arbeit, nach der Höchstüberlassung, nur bei Einsatz eines neuen Mitarbeiters der Vogtland Arbeit in einer neuen und adäquaten Ersatzstelle kostenfrei übernehmen.

(2) Besteht zwischen einer vorangegangenen Überlassung und der Einstellung des Mitarbeiters beim Entleiher/Kunden kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist. Wird das Anstellungsverhältnis innerhalb sechs Monate nach der letzten Überlassung begründet, ist die Vogtland Arbeit berechtigt, eine Vermittlungsprovision in Höhe von zwei vergleichbaren Bruttomonatsgehältern, die der Mitarbeiter für den letzten/zukünftigen Einsatz beim übernehmenden Entleiher/Kunden erhält, zu fordern. Gleiches gilt bei der Einstellung eines von der Vogtland Arbeit vorgestellten Bewerbers/Mitarbeiters ohne vorherige Überlassung. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich von der Zahlungsverpflichtung zu befreien. Alle Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Plauen/Vogtland. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechtes.

(2) Ergänzungen, Nebenabreden sowie alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

(3) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche zulässige treten, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt. Der Entleiher/Kunde/Interessent erklärt sich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich einverstanden. Ein Widerspruch hiergegen bedarf der Schriftform.

Stand: 01.05.2023